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Serie: Ratgeber Verkehrsrecht mit Assista-Anwalt Max Baumgartner
Haben Velofahrer auf dem Zebrastreifen Vortritt?

Es kommt immer wieder vor, dass Velofahrer die Strasse beim Fussgängerstreifen überqueren, ohne abzusteigen und das Velo zu schieben. Gelegentlich ist der Zebrastreifen die Fortsetzung eines Radweges, was man jedoch als Autofahrer nicht spontan erkennen kann. Haben Velofahrer in dieser Situation das gleiche Vortrittsrecht wie Fusssgänger? Muss der Autolenker sofort anhalten? Und wer haftet in solchen Fällen bei einem Unfall?

Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Fahrzeuglenker müssen die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit sie dieser Pflicht nachkommen können. Seit dem 1. August 2002 gilt dieses Vortrittsrecht auch für die Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes. Gemeint sind Fortbewegungsmittel, die mit Rädern oder Rollen versehen sind, wie etwa Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Benützer solcher fahrzeugähnlicher Geräte haben am Zebrastreifen das gleiche Vortrittsrecht wie Fussgänger, müssen aber auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und dürfen beim Überqueren der Fahrbahn nur im Schritttempo fahren.

Fahrräder gehören nicht zur Kategorie dieser fahrzeugähnlichen Geräte. Velofahrer sind deshalb verpflichtet, auf dem Fussgängerstreifen wie auf dem Trottoir vom Fahrrad abzusteigen und dieses zu schieben. Ein solch korrektes Verhalten ist Voraussetzung dafür, dass Velofahrer wie Fussgänger behandelt werden und vom gleichen Vortrittsrecht auf dem Zebrastreifen profitieren können. Absteigen heisst es für Velofahrer auch dann, wenn der Zebrastreifen die Fortsetzung eines Radweges darstellt.

Überquert ein Velofahrer den Zebrastreifen fahrend, verliert er dieses Vortrittsrecht. Verursacht er um Sattel sitzend einen Unfall mit einem Auto, muss er – einwandfreies Fahrverhalten des Autolenker vorausgesetzt – seinen eigenen Schaden tragen und zusätzlich für das beschädigte Auto aufkommen. In solchen Fällen hat der Velofahrer auch mit einer Busse zu rechnen. Es ist deshalb – auch um Fussgänger und sich selber nicht zu gefährden – für Velofahrer ratsam, am Zebrastreifen abzusteigen.

Ein den Fussgängerstreifen fahrend überquerender Radfahrer ist trotzdem kein Freiwild für Autolenker. Obschon der Velofahrer keinen Vortritt hat, muss ein Autofahrer abbremsen und nötigenfalls anhalten, wenn er realisiert, dass ein Velofahrer den Zebrastreifen im Sattel sitzend überqueren will. Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, voraussehbare Unfälle zu vermeiden – selbst dann, wenn andere einen groben Fehler begehen. Besonders bei jugendlichen Radfahrern ist deshalb grosse Vorsicht geboten.
© by Ringier AG - www.motorshow.ch - 03.09.2010  |  Partner  |  Werbung

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